Bis repetita placent: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Schweiz erneut wegen der absoluten Verjährung der Ansprüche von Asbestopfern
Die Entscheidung der Schweizer Gerichte, wonach die absolute Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem das Opfer (zuletzt) Asbest ausgesetzt war, und deshalb die Klage verjährt ist, verletzt Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Der Beitrag erörtert die zahlreichen Argumente, welche das schweizerische Bundesgericht und der Bundesrat einerseits und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte andererseits für ihre gegensätzlichen Entscheide im Fall Jann-Zwicker et Jann c. Suisse (Beschwerde 4976/20) ins Feld geführt haben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare